Superbonus

Für den Digitalen Sektor bis 2024 profitieren!

Anwendbar für eine Vielzahl unserer Leistungen

Veröffentlicht am 08.02.2022, von Gerda Andergassen in Kategorie Allgemein, Tourismus, Kommentare: 0

Das Gesetzesdekret Nr. 152/2021 sieht im Artikel 1 ein Steuerguthaben von bis zu 80% und einen Verlustbeitrag von bis zu 50% vor.
Für folgende Leistungen zur Digitalisierung, die vom 7. November 2021 bis zum 31. Dezember 2024 in Anspruch genommen werden, trifft dies zu (laut Gesetzesdekret Nr. 83/2014, Artikel 9):

  • Wi-Fi-Installationen;
  • für das mobile System optimierte Websites;
  • Computerprogramme und -systeme für den Direktverkauf von Dienstleistungen und Übernachtungen, vorausgesetzt, sie können die Interoperabilitätsstandards gewährleisten, die für die Integration mit öffentlichen und privaten Werbeseiten und -portalen erforderlich sind, und die Integration zwischen Beherbergungs- und Nichtbeherbergungsdienstleistungen zu fördern;
  • Inserate und Werbung für die Förderung und Vermarktung von touristischen Dienstleistungen und Übernachtungen auf spezialisierten Websites und IT-Plattformen, einschließlich derjenigen von Reiseveranstaltern und Reisebüros;
  • Beratungsdienste für digitale Kommunikation und Marketing;
  • Instrumente für die digitale Förderung innovativer Vorschläge und Angebote im Bereich der Eingliederung und Gastfreundschaft für Menschen mit Behinderungen;
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausbildung des Eigentümers oder Arbeitnehmers im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung;

Zahlreiche dieser Leistungen werden von uns angeboten (z.B.: für Smartphones angepasste Webseiten, Online Marketing Beratung, Portaleintrag auf Val-Gardena.com).

Informiert euch bei eurem Steuerberater und findet heraus, ob und inwiefern der Superbonus für den digitalen Sektor für euch anwendbar ist.

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